Im Falle einer Annullierung durch den Kunden, ist dieser verpflichtet, den nach folgenden Fristen gestuftenAnteil der Preise, der von ihm bestellten Zimmer und Dienstleistungen zu tragen, soweit er nicht einen geringeren Schaden des ZEB nachweisen kann:
A) Bei Annullierung von Unterbringungsleistungen
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) bis 180 Tage | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 179 bis 56 Tagen | 10 % je reservierter Übernachtung |
| c) von 55 bis 28 Tagen | 5 % des vereinbarten Preises |
| d) von 27 bis 10 Tagen | 80 % des vereinbarten Preises |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % des vereinbarten Preises |
B) Bei Annullierung von Kooperationsveranstaltungen oder der Reduzierung der Anzahl der Teilnehmenden
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) bis 180 Tage | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 179 bis 56 Tagen | 10 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| c) von 55 bis 28 Tagen | 50 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| d) von 27 bis 10 Tagen | 80 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
C) Bei Annullierung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Konferenzen, (Fach-)Tagungen, Bewirtung)
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) von 179 bis 56 Tagen | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 55 bis 28 Tagen | 30 % des Mietpreises für gebuchte Räumlichkeiten |
| c) von 27 bis 15 Tagen | 60 % des Mietpreises für gebuchte Räumlichkeiten |
| d) von 14 bis 10 Tagen | 100 % des Mietpreises für die gebuchten Räumlichkeiten zzgl. 50 % der sonstigen entgangenen Entgelte (zum Beispiel für Speisen, Getränke, Service), soweit diese fest vereinbart wurden |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % des Mietpreises für die gebuchten Räumlichkeiten zzgl. Ersatz von 75 % der sonstigen entgangenen Entgelte (zum Beispiel für Speisen, Getränke; Service), soweit diese fest vereinbart wurden |
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt bei A, B und C dem ZEB vorbehalten.

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