Die DiaCampus Diakonische Gesellschaft für Bildung und Begegnung ist eine gemeinnützige GmbH. Das Zentrum für Erwachsenenbildung (ZEB) ist Teil der DiaCampus. Der Vertrag mit dem Kunden (einheitliche Bezeichnung für Bucher:in, Veranstalter:in, Gast:in usw.) kommt durch die Auftragsbestätigung bzw. die wechselseitige Zeichnung des Reservierungsvertrages des ZEB zustande. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des ZEB sind Vertragsbestandteil; sie gelten für sämtliche Leistungen des ZEB, insbesondere für die Überlassung von Gästezimmern, Konferenz- und
Tagungsräumen und anderen Räumlichkeiten des ZEB (nachfolgend umfassend: Leistungserbringung). Eine Unter- oder Weitervermietung bedarf der schriftlichen Einwilligung des ZEB. Hat ein Dritter für einen Kunden bestellt, haftet er mit dem Kunden gegenüber dem ZEB als Gesamtschuldner. Das ZEB kann vom Kunden und/ oder von Dritten eine angemessene Vorauszahlung verlangen.
Werden vom ZEB geforderte Vorauszahlungen nicht termingerecht geleistet (spätestens 30 Tage vor Ankunft), so entbindet dies das ZEB - sofern keine anderweitige Regelung vertraglich geregelt ist - unmittelbar von den getroffenen Vereinbarungen.
Die Abrechnung für Kooperations- und Gastveranstaltungen erfolgt mit dem Veranstalter als Kunden per Gesamtrechnung, geleistete Vorauszahlungen werden verrechnet. Hiervon abweichende Vereinbarungen über die Ausgabe von Einzelrechnungen an Teilnehmende von Veranstaltungen bedürfen der Schriftform und entlassen den Veranstalter nicht aus seiner Haftungspflicht als Gesamtschuldner, auch für säumige Einzelzahler:innen. Der Veranstalter hat die korrekten Rechnungsanschriften für die Empfänger von Einzelrechnungen dem ZEB mitzuteilen. Die Vergütung des zusätzlichen Verwaltungsaufwands des ZEB für Einzelrechnungen wird veranstaltenden Kunden als Verwaltungsgebühr in Rechnung gestellt.
Der Kunde verpflichtet sich, den durch ihn eingeladenen Gästen, den korrekten Namen und die Anschrift ZEB mitzuteilen und auf die aktuelle auf der Homepage des ZEB veröffentlichte Anreisebeschreibung hinzuweisen bzw. diese zur Verfügung zu stellen.
Die Preise werden mit der Preisliste festgelegt. Die Rechnungsstellung erfolgt gemäß der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste. Erfordert es die allgemeine Preisentwicklung oder werden einkalkulierte Zuwendungen Dritter gekürzt, behält sich das ZEB eine entsprechende Preisanpassung vor. Falls ein Mindestumsatz vereinbart wurde und dieser nicht erreicht wird, kann das ZEB 50% des Differenzbetrages als entgangene Einnahmen verlangen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis enthalten; eventl. Erhöhungen der MwSt. gehen zu Lasten des Kunden.
Der Kunde teilt dem ZEB spätestens 14 Tage vor dem Termin der Leistungserbringung die Anzahl der Teilnehmenden mit und stellt eine Teilnahmeliste - bei Eltern-Kind-Seminaren mit Angabe des Alters der Kinder - zur Verfügung, um eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Kommen weniger Teilnehmende, wird gemäß der gemeldeten Teilnahmezahl und der Annullierungsregelungen des ZEB abgerechnet. Wenn die Teilnahmezahlen kurzfristig erhöht werden sollen, ist die Möglichkeit der Ergänzungsbuchung beim ZEB anzufragen und ggf. zu beauftragen.
Der Kunde nennt dem ZEB das Thema der geplanten Veranstaltung und sendet bis 14 Tage vor Beginn ein Veranstaltungsprogramm zu. Der Kunde verpflichtet sich durch seine Veranstaltung/ Aktivitäten die Belange des ZEB nicht zu beeinträchtigen und das ZEB unverzüglich und unaufgefordert, spätestens jedoch bei Vertragsabschluss darüber aufzuklären, dass die Leistungserbringung und/ oder die Veranstaltung, sei es aufgrund ihres politischen, religiösen oder sonstigen Charakters, geeignet ist, öffentliches Interesse hervorzurufen. Zeitungsanzeigen, Werbemaßnahmen und Veröffentlichungen, die einen Bezug zum ZEB aufweisen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des ZEB. Verletzt der Kunde diese Aufklärungspflicht, hat das ZEB das Recht, die Durchführung dieser Veranstaltung in seinen Räumen abzusagen.
Bei Veranstaltungen, die über 22.00 Uhr oder über den vertraglich vereinbarten Zeitraum hinausgehen, kann das ZEB zusätzliche Aufwendungen für erhöhte Personalkosten und ggf. Mehrkosten, die sich daraus für Nachfolgeveranstaltungen ergeben, berechnen.
Das ZEB verpflichtet sich zur Erbringung der vertraglich zugesicherten Leistungen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des ZEB auftreten und vom Kunden gemeldet oder gerügt werden, ist das ZEB bemüht für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.
Wird das ZEB durch höhere Gewalt o. ä. in der Erfüllung seiner Leistungen behindert, so kann hieraus keine Schadensersatzpflicht abgeleitet werden. Jedoch ist das ZEB dem Kunden gegenüber verpflichtet, sich um die Beschaffung gleichwertiger Leistungen zu bemühen.
Übernimmt das ZEB im Rahmen seiner Dienstleistungen in bestimmten Fällen die Beförderung von Personen und Gepäck, so ist die Haftung für Personen- und Sachschäden auf die gesetzliche KFZ-Versicherung beschränkt. Für Verluste und Verzögerungen wird eine Haftung gänzlich ausgeschlossen.
Soweit dem Kunden ein Fahrzeugstellplatz auf dem Gelände des Stephansstifts bzw. des ZEB zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine
Überwachungspflicht des Stephansstifts oder des ZEB. Das ZEB haftet nicht für Schäden am Fahrzeug, die auf einem überlassenen Parkplatz entstanden sind. Reservierte Parkplätze werden dem Kunden laut Preisliste in Rechnung gestellt.
Für Beschädigung, Verlust, Diebstahl mit- oder eingebrachter Sachen und Wertgegenstände des Kunden haftet das ZEB nicht. Zurückgebliebene Sachen des Kunden werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Kunden nachgesandt. Das ZEB verpflichtet sich, die Sachen 6 Monate aufzubewahren. Danach werden sie, sofern ein erkennbarer Wert besteht, dem lokalen Fundbüro übergeben.
Die genutzten Moderations- und Seminarmaterialien sind bei Veranstaltungsende von der Seminarleitung zu entfernen bzw. gebündelt und gekennzeichnet zur Entsorgung bereitzulegen. Zusendungen von Materialien oder Geräten für Veranstaltungen können vom ZEB nur nach Ankündigung und nur am Tage des Beginns der Veranstaltung kostenfrei entgegengenommen werden. Sie sind am Abschlusstag der Veranstaltung durch den Veranstalter wieder abzutransportieren. Bei früher eingehenden Anlieferungen kann die Annahme verweigert werden, bei zu spät abtransportierten Sachen können Einlagerungskosten durch das ZEB in Rechnung gestellt werden.
Der Kunde haftet für Verluste oder Beschädigungen z.B. am Mobiliar und der technischen Ausstattung, die durch seine Mitarbeiter:-innen, sonstige Hilfskräfte sowie durch Veranstaltungsteilnehmende verursacht worden sind. Dem Kunden werden beim Anruf der Gesellschaft Wach- und Schließ nach 21.00 Uhr durch eigenverschuldeten Verlust oder Beschädigung von Zimmerzutrittskarten die Kosten der Nottüröffnung gemäß aktueller Preisliste in Rechnung gestellt.
Die Anbringung von Materialien im Gelände, an und in Gebäuden des Stephansstifts und in den Räumen des ZEB ist nur nach Genehmigung durch das ZEB zulässig, für Schäden bzw. Reinigungsaufwand haftet der Kunde. Das Ankleben oder Anbringen von Plakaten, Hinweisen, Moderationselementen, Deko etc. ist - außer an den dafür vorgesehenen Magnetbändern und Pin-Wänden - vorher mit dem ZEB abzustimmen. Der Kunde übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht.
Der Kunde hat sich notwendige behördliche Erlaubnisse für seine Veranstaltung rechtzeitig und auf eigene Kosten zu beschaffen. Ihm obliegt die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Auflagen und sonstiger Vorschriften. Für die Veranstaltung an Dritte zu zahlende Abgaben, z.B. GEMA-Gebühren, hat er unmittelbar an den Gläubiger zu entrichten.
Soweit das ZEB für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie im Namen und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt das ZEB von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Einrichtungen frei.
In den Gästezimmern, Veranstaltungs- und Aufenthaltsräumen des ZEB darf nicht geraucht werden. Die Zimmer und Räume werden durch Brandmeldeanlage überwacht. Sollte gegen das Rauchverbot verstoßen werden, kann dies einen Feueralarm und einen kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr auslösen. Das ZEB wird solche Kosten (z.B. durch Geruchsbelastung entstehende Folgekosten) dem Kunden in Rechnung stellen.
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine Vereinbarung getroffen und eine Servicegebühr bzw. ein Korkgeld festgelegt werden.
Das Mitbringen von Haustieren ist nicht gestattet. Blindenhunde etc. sind von dieser Regelung ausgenommen.
Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer. Gebuchte Zimmer stehen am vereinbarten Anreisetag dem Kunden spätestens ab 15.00 Uhr zur Verfügung. Die Rezeption des ZEB ist montags bis freitags i.d.R. bis 21.00 Uhr für den Check-In besetzt. Kann die Anreise erst später erfolgen oder ist sie samstags, sonntags sowie an Feiertagen, dann sind vorherige Absprachen für die Schlüsselüberlassung und den Check-In erforderlich.
Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer vom Gast bis 10.00 Uhr zu räumen. Das ZEB kann für den, aus einer eigenmächtig verlängerten Nutzung des Zimmers resultierenden erhöhten Aufwand oder anderen ihm entstandenen Schaden Ersatz verlangen und in Rechnung stellen.
Rechnungen des ZEB sind bis zum Fälligkeitsdatum ohne Abzug zahlbar. Das ZEB ist berechtigt, aufgelaufene Forderungen jederzeit fällig zu stellen und unverzügliche Zahlung zu verlangen. Bei
Zahlungsverzug ist das ZEB berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem ZEB, der eines höheren Schadens vorbehalten.
Sämtliche Annullierungen/ Rücktritte müssen in Schriftform vorliegen.
Im Falle einer Annullierung durch den Kunden, ist dieser verpflichtet, den nach folgenden Fristen gestuften Anteil der Preise, der von ihm bestellten Zimmer und Dienstleistungen zu tragen, soweit er nicht einen geringeren Schaden des ZEB nachweisen kann:
A) Bei Annullierung von Unterbringungsleistungen
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) bis 180 Tage | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 179 bis 56 Tagen | 10 % je reservierter Übernachtung |
| c) von 55 bis 28 Tagen | 50 % des vereinbarten Preises |
| d) von 27 bis 10 Tagen | 80 % des vereinbarten Preises |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % des vereinbarten Preises |
B) Bei Annullierung von Kooperationsveranstaltungen oder der Reduzierung der Anzahl der Teilnehmenden
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) bis 180 Tage | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 179 bis 56 Tagen | 10 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| c) von 55 bis 28 Tagen | 50 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| d) von 27 bis 10 Tagen | 80 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % der vereinbarten Teilnahmepauschale |
C) Bei Annullierung sonstiger Leistungen (zum Beispiel Konferenzen, (Fach-)Tagungen, Bewirtung)
| Anzahl der Tage bis zur Ankunft | Annullierungsgebühr |
|---|---|
| a) von 179 bis 56 Tagen | 35,00 € Verwaltungspauschale für Annullierung |
| b) von 55 bis 28 Tagen | 30 % des Mietpreises für gebuchte Räumlichkeiten |
| c) von 27 bis 15 Tagen | 60 % des Mietpreises für gebuchte Räumlichkeiten |
| d) von 14 bis 10 Tagen | 100 % des Mietpreises für die gebuchten Räumlichkeiten zzgl. 50 % der sonstigen entgangenen Entgelte (zum Beispiel für Speisen, Getränke, Service), soweit diese fest vereinbart wurden |
| e) weniger als 10 Tage | 100 % des Mietpreises für die gebuchten Räumlichkeiten zzgl. Ersatz von 75 % der sonstigen entgangenen Entgelte (zum Beispiel für Speisen, Getränke; Service), soweit diese fest vereinbart wurden |
Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt bei A, B und C dem ZEB vorbehalten.

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